Montag, 12. April 2010

Arbeitnehmer kann einen raucherfreien Arbeitsplatz verlangen. Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:


Ist durch Landesgesetz das Rauchen in Gaststätten verboten und fällt ein Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Verbots, kann er gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV einen raucherfreien Arbeitsplatz verlangen.

Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:

Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden:

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.

Mein Tipp Arbeitsrecht Dresden:

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen raucherfreien Arbeitsplatz. Achtung: Schließen sich mehrere Unternehmer räumlich zusammen, sollte eine Vereinbarung über das Nichtrauchen in der gemeinsamen Räumlichkeit geschlossen werden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes - Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden:


Fordert der Arbeitgeber vor Einstellung des Bewerbers eine ärztliche Untersuchung wegen einer vermuteten Erkrankung, kann darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit Entschädigungspflicht liegen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 6700/08)

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:

A bewirbt sich als Biologe bei Fa. B. A hat einen steifen Gang. Fa. B verlangt vor Einstellung eine Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule zur Feststellung, ob "Morbis Bechterew" vorliegt. Diese Erkrankung führt häufig auch zu Depressionen. A lehnt ab und wird nicht eingestellt. A klagt auf Entschädigung, weil er wegen einer nur vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei.

Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden

Entschädigung kommt auch bereits dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein Diskriminierungsmerkmal nur vermutet, § 15 Abs. 2, 7, Abs. 1, 2. Hs. AGG. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle fragen. Vorliegend hat Fa. B aber keinen Bezug zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Forderungen zur Feststellung der Gesundheit vorgetragen.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden

"Der potentielle Arbeitgeber sollte unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungshaftung nach dem AGG Fragen zu Krankheiten aus dem Fragebogen herauszunehmen oder derartige Fragen im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle konkret begründen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 
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Mittwoch, 31. März 2010

Aufteilung einer Abfindung spart Steuern-Arbeitsrecht Dresden

Aufteilung einer Abfindung in Raten auf mehrere Kalenderjahre zwecks Einsparung von Steuern zulässig - Arbeitsrecht Dresden

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind berechtigt, die Fälligkeit einer Abfindung so zu gestalten, dass der steuerliche Zufluss in mehrere Kalenderjahre fällt (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).


Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:

Dem Arbeitnehmer stand eine Abfindung von € 75.000,00 für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Nach Sozialplan war Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2000 gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zahlung des Freibetrag von € 24.000,00 im Jahre 2000 und Zahlung € 51.000,00 im Januar 2001. So wurde auch verfahren.

Rechtsgründe- Arbeitsrecht Dresden:

Nach § 11 Abs. 1 EstG sind Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen sind. Dies ist bei bloßer Fälligkeit einer Forderung noch nicht der Fall. Die Vertragsparteien dürfen die Abfindungszahlung so gestalten, dass auch steuerliche Vorteile die Folge sind.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden:

„Abfindungszahlungen sollten auch unter dem Gesichtspunkt von Steuervorteilen vereinbart werden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.

Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion

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Dienstag, 23. März 2010

Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB - Arbeitsrecht Dresden

Kündigungsvorschrift § 622 II S. 2 BGB verstößt gegen Europarecht – Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden:

Die Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB, nach welcher bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten für die Feststellung der Kündigungsfrist die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar (EuGH Urteil vom 19.01.2010 - C 555/077).

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:

Kläger ist Arbeitnehmer. Er erhielt Kündigung mit Kündigungsfrist von einem Monat. Seine Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres wurde nicht mitgezählt. Dann hätte nämlich die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage der Rechtmäßigkeit von § 622 II S. 2 BGB dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden:

Der EuGH hält die Vorschrift § 622 II S. 2 BGB für unzulässig. Es werden Bestimmungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen, welche an das Alter anknüpfen. In der EU-Richtlinie 2000/78 ist die Altersdiskriminierung geregelt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, diese Norm nunmehr unangewendet zu lassen.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden:

„Achten Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer stets darauf, dass auch Beschäftigungszeiten unter dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu beachten sind“, so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

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