Die Parteien des Arbeitsvertrages sind berechtigt, die Fälligkeit einer Abfindung so zu gestalten, dass der steuerliche Zufluss in mehrere Kalenderjahre fällt (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:
Dem Arbeitnehmer stand eine Abfindung von € 75.000,00 für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Nach Sozialplan war Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2000 gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zahlung des Freibetrag von € 24.000,00 im Jahre 2000 und Zahlung € 51.000,00 im Januar 2001. So wurde auch verfahren.
Rechtsgründe- Arbeitsrecht Dresden:
Nach § 11 Abs. 1 EstG sind Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen sind. Dies ist bei bloßer Fälligkeit einer Forderung noch nicht der Fall. Die Vertragsparteien dürfen die Abfindungszahlung so gestalten, dass auch steuerliche Vorteile die Folge sind.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden:
„Abfindungszahlungen sollten auch unter dem Gesichtspunkt von Steuervorteilen vereinbart werden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.
Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion
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