Mittwoch, 31. März 2010

Aufteilung einer Abfindung spart Steuern-Arbeitsrecht Dresden

Aufteilung einer Abfindung in Raten auf mehrere Kalenderjahre zwecks Einsparung von Steuern zulässig - Arbeitsrecht Dresden

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind berechtigt, die Fälligkeit einer Abfindung so zu gestalten, dass der steuerliche Zufluss in mehrere Kalenderjahre fällt (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).


Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:

Dem Arbeitnehmer stand eine Abfindung von € 75.000,00 für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Nach Sozialplan war Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2000 gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zahlung des Freibetrag von € 24.000,00 im Jahre 2000 und Zahlung € 51.000,00 im Januar 2001. So wurde auch verfahren.

Rechtsgründe- Arbeitsrecht Dresden:

Nach § 11 Abs. 1 EstG sind Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen sind. Dies ist bei bloßer Fälligkeit einer Forderung noch nicht der Fall. Die Vertragsparteien dürfen die Abfindungszahlung so gestalten, dass auch steuerliche Vorteile die Folge sind.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden:

„Abfindungszahlungen sollten auch unter dem Gesichtspunkt von Steuervorteilen vereinbart werden“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Dresden.

Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion

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Dienstag, 23. März 2010

Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB - Arbeitsrecht Dresden

Kündigungsvorschrift § 622 II S. 2 BGB verstößt gegen Europarecht – Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden:

Die Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB, nach welcher bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten für die Feststellung der Kündigungsfrist die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar (EuGH Urteil vom 19.01.2010 - C 555/077).

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden:

Kläger ist Arbeitnehmer. Er erhielt Kündigung mit Kündigungsfrist von einem Monat. Seine Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres wurde nicht mitgezählt. Dann hätte nämlich die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage der Rechtmäßigkeit von § 622 II S. 2 BGB dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden:

Der EuGH hält die Vorschrift § 622 II S. 2 BGB für unzulässig. Es werden Bestimmungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen, welche an das Alter anknüpfen. In der EU-Richtlinie 2000/78 ist die Altersdiskriminierung geregelt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, diese Norm nunmehr unangewendet zu lassen.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden:

„Achten Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer stets darauf, dass auch Beschäftigungszeiten unter dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu beachten sind“, so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

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