Mittwoch, 27. Juni 2012

Urlaubsstaffelung nach Alter im § 26 Abs. 1 S.2 TVöD ist unwirksam - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden


Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
§ 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters, §§ 1, 3 I AGG - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

 
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Die Urlaubsregelung § 26 Abs. 1 S.2 TVöD mit der Staffelung, bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage, stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar (Formulierung Autor), BAG, Urteil v. 20.03.2012, 9 AZR 529/10.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmerin A wurde am 27.10.1971 geboren. Am 01.09.1988 begann sie ihre Dienste im öffentlichen Dienst.

Mit Schreiben vom 05.11.2008 - im Alter von 37 Jahren - macht A gegenüber ihrem Dienstherrn D für 2008 und für die Zukunft 30 Urlaubstage pro Jahr geltend. D lehnt ab mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 S.2 TVöD.

Diese Vorschrift enthält eine altersabhängige Urlaubsstaffelung: bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage.

A hält die Regelung für rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstößt. Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat A Erfolg.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

A hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub. § 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 AGG.

Es liegt eine am Lebensalter orientierte Ungleichbehandlung vor. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG gegeben. Zwar ist das Kriterium des Alters für eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn dies objektiv und angemessen sowie für ein legitimes Ziel erfolgt.

Jedoch wird die vorliegende Art der Staffelung nicht dem Ziel des Gesundheitsschutzes älterer Arbeitnehmer gerecht.

Mit dem Alterssprung ab 30 Jahren werden 3 Urlaubstage mehr gewährt. Bei den höheren Altersstufen wird jedoch nur 1 Tag gewährt gewährt.

Hingegen wäre es gerechtfertigt, bei den höheren Altersstufen entsprechend zu verfahren.

Die tatsächliche Art der Urlaubsstaffelung lässt auch nicht erkennen, dass die Tarifparteien tatsächlich den erhöhten Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer angestrebt hatten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Die Entscheidung ist nachvollziehbar und hat grundsätzliche Bedeutung. Es bleibt jedem Arbeitnehmer anheimgestellt, die für ihn anwendbare Urlaubsregelung prüfen zu lassen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Dienstag, 12. Juni 2012

Widerruf der Dienstwagenüberlassung während Freistellung eventuell unzulässig – Arbeitsrecht Dresden


Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Widerruf der Dienstwagenüberlassung während Freistellung kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen – Arbeitsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden

Widerruf einer Dienstwagenüberlassung während der Freistellung kann nicht mit der allgemeinen Begründung erfolgen, das Fahrzeug werde überwiegend im Außendienst benutzt (Formulierung durch Autor), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10.

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmer A ist bei Fa. B im Außendienst beschäftigt. A hat ein vertraglich zugesagtes Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen kann. Laut Vertrag ist Fa. B zum Widerruf der Fahrzeugüberlassung ohne Entschädigung berechtigt.

Fa. B erklärt der A die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 und stellt A ab sofort von der Arbeit frei. A soll das Fahrzeug zum 09.06.2009 zurückgeben.

A klagt auf Erstattung des Nutzungsausfalls. Das BAG gibt der A recht.

Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden

Zunächst verstößt die Regelung im Arbeitsvertrag über den Widerruf der Dienstwagenbenutzung nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, denn die Gründe für einen Widerruf sind in der Regelung genannt und der Widerruf macht einen Leistungsanteil weniger als 25 % der Gesamtleistung aus.

Jedoch erfolgte der Widerruf nicht nach billigem Ermessen. Fa. B hat nicht konkret vorgetragen, warum der Widerruf für betriebliche Belange notwendig war. Schließlich hatte die A die Nutzung des Dienstwagens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, wobei ihr das Fahrzeug 22 Tage lang nicht zur Verfügung stand.

Es liegt ein überwiegendes Interesse der A vor, weshalb ihr Schadensersatz zusteht.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden

 „Es bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung erfolgen darf.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Montag, 4. Juni 2012

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung – Arbeitsrecht Dresden.


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion - MIetrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl. Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung  setzt wirksame Vereinbarung voraus – Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltete Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung ist nur wirksam, wenn Kündigungsgründe ausgenommen sind, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (Urteil BAG vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 791/09).