Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl.
Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung
setzt wirksame Vereinbarung voraus – Arbeitsrecht Dresden
Rechtsgrundsatz
Arbeitsrecht Dresden
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltete
Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung ist
nur wirksam, wenn Kündigungsgründe ausgenommen sind, die in der Sphäre des
Arbeitgebers liegen (Urteil BAG vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 791/09).
Sachverhalt
Arbeitsrecht Dresden
Arbeitgeber A bietet dem Arbeitnehmer B eine Ausbildung
zum Triebwagenführer an. Dazu legt A dem B eine Vereinbarung über die
eventuelle Rückzahlung von Schulungskosten vor. Der Gestaltung nach ist die
Vereinbarung für eine Mehrzahl von Fällen vorbereitet.
Nach dem Inhalt der Vereinbarung ist B zur Erstattung von
Teilen der Ausbildungskoten verpflichtet, wenn B das Arbeitsverhältnis vor
Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Ausbildung kündigt.
Im März 2006 endet die Ausbildung. B kündigt dennoch zum
31.12.2006. A klagt auf Kostenerstattung. Das Bundesarbeitsgericht kommt zur
Unbegründetheit der Klage.
Rechtsgründe
Arbeitsrecht Dresden
Die Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht verstößt
gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie den B unangemessen benachteiligt. Bei der
Vereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Regelung
unterscheidet nicht danach, durch welche Partei- Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
– die Kündigung durch den Arbeitnehmer veranlasst ist.
Wenn z. B. der Arbeitnehmer zur Kündigung veranlasst wird,
weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat, so würde die
Rückzahlungspflicht den B unangemessen benachteiligen. Die nach § 307 Abs. 1
BGB unwirksame Klausel ist auch nicht im Wege geltungserhaltender Redaktion
oder durch ergänzende Vertragsauslegung beschränkbar.
Mein
Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
„Bei der Gestaltung einer Rückzahlungsvereinbarung bzgl.
Ausbildung ist Gründlichkeit geboten. Gesetzliche Vorschriften gibt es nicht.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auszuwenden. Rechtsrat
sollte eingeholt werden“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion