Montag, 4. Juni 2012

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung – Arbeitsrecht Dresden.


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion - MIetrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl. Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung  setzt wirksame Vereinbarung voraus – Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltete Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung ist nur wirksam, wenn Kündigungsgründe ausgenommen sind, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (Urteil BAG vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 791/09).




Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden
Arbeitgeber A bietet dem Arbeitnehmer B eine Ausbildung zum Triebwagenführer an. Dazu legt A dem B eine Vereinbarung über die eventuelle Rückzahlung von Schulungskosten vor. Der Gestaltung nach ist die Vereinbarung für eine Mehrzahl von Fällen vorbereitet.
Nach dem Inhalt der Vereinbarung ist B zur Erstattung von Teilen der Ausbildungskoten verpflichtet, wenn B das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Ausbildung kündigt.
Im März 2006 endet die Ausbildung. B kündigt dennoch zum 31.12.2006. A klagt auf Kostenerstattung. Das Bundesarbeitsgericht kommt zur Unbegründetheit der Klage.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Die Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie den B unangemessen benachteiligt. Bei der Vereinbarung handelt es sich um Allgemeine  Geschäftsbedingungen. Die Regelung unterscheidet nicht danach, durch welche Partei- Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – die Kündigung durch den Arbeitnehmer veranlasst ist.
Wenn z. B. der Arbeitnehmer zur Kündigung veranlasst wird, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat, so würde die Rückzahlungspflicht den B unangemessen benachteiligen. Die nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Klausel ist auch nicht im Wege geltungserhaltender Redaktion oder durch ergänzende Vertragsauslegung beschränkbar.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
„Bei der Gestaltung einer Rückzahlungsvereinbarung bzgl. Ausbildung ist Gründlichkeit geboten. Gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auszuwenden. Rechtsrat sollte eingeholt werden“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. 


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Ihr Ulrich Horrion