Dienstag, 14. Juni 2011

Rückzahlungsanspruch eines Arbeitgeberdarlehens trotz Ausgleichsklausel! – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rückzahlungsanspruch aus Arbeitgeberdarlehen bleibt grundsätzlich trotz Ausgleichsklausel bestehen – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung aus Arbeitgeberdarlehen bleibt regelmäßig bei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel bestehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az.. 10 AZR 873/08).

Sachverhalt –Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Arbeitgeber A beschäftigt Arbeitnehmer B. A gewährt B ein Arbeitgeberdarlehen. A und B beenden einvernehmlich das Arbeitsverhältnis. Nach der Ausgleichsklausel werden alle an dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche abgegolten. B verlangt Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens. A klagt auf Feststellung, dass er keine weiteren Raten mehr zahlen muss. Die Klage hat keinen Erfolg.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Der Rückzahlungsanspruch besteht nach § 488 I BGB. Der Anspruch ist nicht von der Ausgleichsklausel erfasst worden. Der Rückzahlungsanspruch besteht aus dem Darlehensvertrag und nicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies sind zwei unterschiedliche zivilrechtliche Verträge.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Bei der Formulierung von arbeitsrechtlichen Abgeltungsklauseln bedarf es  stets einer genauen Ermittlung, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestanden haben.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.




Montag, 13. Juni 2011

Einsichtnahme in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion in Dresden
Arbeitnehmer hat auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses das Recht zur Einsichtnahme der Personalakte  -Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dredsen

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf Akteneinsicht. Hierzu muss er kein konkretes berechtigtes Interesse nachweisen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. AZR 573/09).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

A ist bei Fa. B von 2007 bis 2009 beschäftigt. Die Parteien streiten über das Arbeitszeugnis. Der Streit wird beendet. Anschließend beantragt A Einsicht in die Personalakte. Es stand der Vorwurf im Raum, A habe sich illoyal verhalten.

Rechtsgründe - RechtsanwaltArbeitsrecht Dresden

A hat Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers nach § 241 II BGB i. V. m. Art. 2 I GG. Der Arbeitgeber darf keine unrichtigen Daten aufbewahren. Dies darf der Arbeitnehmer kontrollieren. Ein konkretes rechtliches Interesse muss nicht dargelegt werden. Immerhin besteht eine potenzielle Gefahrenlage, dass die Daten gegenüber Dritten verwendet werden.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Es kann im Einzelfall für einen Arbeitnehmer, und zwar insbesondere in verantwortlicher Position, wichtig sein, die Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis zu sichten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.