Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
§
26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters, §§
1, 3 I AGG - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
Rechtsgrundsatz
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
Die
Urlaubsregelung § 26 Abs. 1 S.2 TVöD mit der Staffelung, bis 30. Lebensjahr 26
Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage, stellt
eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar (Formulierung Autor), BAG,
Urteil v. 20.03.2012, 9 AZR 529/10.
Arbeitnehmerin
A wurde am 27.10.1971 geboren. Am 01.09.1988 begann sie ihre Dienste im
öffentlichen Dienst.
Mit
Schreiben vom 05.11.2008 - im Alter von 37 Jahren - macht A gegenüber ihrem
Dienstherrn D für 2008 und für die Zukunft 30 Urlaubstage pro Jahr geltend. D
lehnt ab mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 S.2 TVöD.
Diese
Vorschrift enthält eine altersabhängige Urlaubsstaffelung: bis 30. Lebensjahr
26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage.
A
hält die Regelung für rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der
Diskriminierung wegen Alters verstößt. Das Landesarbeitsgericht weist die Klage
ab. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat A Erfolg.
Rechtsgründe
- Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
A
hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub. § 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen
§§ 1, 3 Abs. 1 AGG.
Es
liegt eine am Lebensalter orientierte Ungleichbehandlung vor. Eine sachliche
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG gegeben.
Zwar ist das Kriterium des Alters für eine unterschiedliche Behandlung
zulässig, wenn dies objektiv und angemessen sowie für ein legitimes Ziel
erfolgt.
Jedoch
wird die vorliegende Art der Staffelung nicht dem Ziel des Gesundheitsschutzes
älterer Arbeitnehmer gerecht.
Mit
dem Alterssprung ab 30 Jahren werden 3 Urlaubstage mehr gewährt. Bei den
höheren Altersstufen wird jedoch nur 1 Tag gewährt gewährt.
Hingegen
wäre es gerechtfertigt, bei den höheren Altersstufen entsprechend zu verfahren.
Die
tatsächliche Art der Urlaubsstaffelung lässt auch nicht erkennen, dass die
Tarifparteien tatsächlich den erhöhten Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer
angestrebt hatten.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden"Die Entscheidung ist nachvollziehbar und hat grundsätzliche Bedeutung. Es bleibt jedem Arbeitnehmer anheimgestellt, die für ihn anwendbare Urlaubsregelung prüfen zu lassen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.