Mittwoch, 27. Juni 2012

Urlaubsstaffelung nach Alter im § 26 Abs. 1 S.2 TVöD ist unwirksam - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden


Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
§ 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters, §§ 1, 3 I AGG - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

 
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Die Urlaubsregelung § 26 Abs. 1 S.2 TVöD mit der Staffelung, bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage, stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar (Formulierung Autor), BAG, Urteil v. 20.03.2012, 9 AZR 529/10.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmerin A wurde am 27.10.1971 geboren. Am 01.09.1988 begann sie ihre Dienste im öffentlichen Dienst.

Mit Schreiben vom 05.11.2008 - im Alter von 37 Jahren - macht A gegenüber ihrem Dienstherrn D für 2008 und für die Zukunft 30 Urlaubstage pro Jahr geltend. D lehnt ab mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 S.2 TVöD.

Diese Vorschrift enthält eine altersabhängige Urlaubsstaffelung: bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage.

A hält die Regelung für rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstößt. Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat A Erfolg.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

A hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub. § 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 AGG.

Es liegt eine am Lebensalter orientierte Ungleichbehandlung vor. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG gegeben. Zwar ist das Kriterium des Alters für eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn dies objektiv und angemessen sowie für ein legitimes Ziel erfolgt.

Jedoch wird die vorliegende Art der Staffelung nicht dem Ziel des Gesundheitsschutzes älterer Arbeitnehmer gerecht.

Mit dem Alterssprung ab 30 Jahren werden 3 Urlaubstage mehr gewährt. Bei den höheren Altersstufen wird jedoch nur 1 Tag gewährt gewährt.

Hingegen wäre es gerechtfertigt, bei den höheren Altersstufen entsprechend zu verfahren.

Die tatsächliche Art der Urlaubsstaffelung lässt auch nicht erkennen, dass die Tarifparteien tatsächlich den erhöhten Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer angestrebt hatten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Die Entscheidung ist nachvollziehbar und hat grundsätzliche Bedeutung. Es bleibt jedem Arbeitnehmer anheimgestellt, die für ihn anwendbare Urlaubsregelung prüfen zu lassen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Dienstag, 12. Juni 2012

Widerruf der Dienstwagenüberlassung während Freistellung eventuell unzulässig – Arbeitsrecht Dresden


Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Widerruf der Dienstwagenüberlassung während Freistellung kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen – Arbeitsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden

Widerruf einer Dienstwagenüberlassung während der Freistellung kann nicht mit der allgemeinen Begründung erfolgen, das Fahrzeug werde überwiegend im Außendienst benutzt (Formulierung durch Autor), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10.

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden

Arbeitnehmer A ist bei Fa. B im Außendienst beschäftigt. A hat ein vertraglich zugesagtes Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen kann. Laut Vertrag ist Fa. B zum Widerruf der Fahrzeugüberlassung ohne Entschädigung berechtigt.

Fa. B erklärt der A die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 und stellt A ab sofort von der Arbeit frei. A soll das Fahrzeug zum 09.06.2009 zurückgeben.

A klagt auf Erstattung des Nutzungsausfalls. Das BAG gibt der A recht.

Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden

Zunächst verstößt die Regelung im Arbeitsvertrag über den Widerruf der Dienstwagenbenutzung nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, denn die Gründe für einen Widerruf sind in der Regelung genannt und der Widerruf macht einen Leistungsanteil weniger als 25 % der Gesamtleistung aus.

Jedoch erfolgte der Widerruf nicht nach billigem Ermessen. Fa. B hat nicht konkret vorgetragen, warum der Widerruf für betriebliche Belange notwendig war. Schließlich hatte die A die Nutzung des Dienstwagens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, wobei ihr das Fahrzeug 22 Tage lang nicht zur Verfügung stand.

Es liegt ein überwiegendes Interesse der A vor, weshalb ihr Schadensersatz zusteht.

Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden

 „Es bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung erfolgen darf.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Montag, 4. Juni 2012

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung – Arbeitsrecht Dresden.


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion - MIetrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl. Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung  setzt wirksame Vereinbarung voraus – Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltete Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten bei Arbeitnehmerkündigung ist nur wirksam, wenn Kündigungsgründe ausgenommen sind, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (Urteil BAG vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 791/09).


Dienstag, 14. Juni 2011

Rückzahlungsanspruch eines Arbeitgeberdarlehens trotz Ausgleichsklausel! – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rückzahlungsanspruch aus Arbeitgeberdarlehen bleibt grundsätzlich trotz Ausgleichsklausel bestehen – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung aus Arbeitgeberdarlehen bleibt regelmäßig bei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel bestehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az.. 10 AZR 873/08).

Sachverhalt –Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Arbeitgeber A beschäftigt Arbeitnehmer B. A gewährt B ein Arbeitgeberdarlehen. A und B beenden einvernehmlich das Arbeitsverhältnis. Nach der Ausgleichsklausel werden alle an dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche abgegolten. B verlangt Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens. A klagt auf Feststellung, dass er keine weiteren Raten mehr zahlen muss. Die Klage hat keinen Erfolg.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Der Rückzahlungsanspruch besteht nach § 488 I BGB. Der Anspruch ist nicht von der Ausgleichsklausel erfasst worden. Der Rückzahlungsanspruch besteht aus dem Darlehensvertrag und nicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies sind zwei unterschiedliche zivilrechtliche Verträge.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Bei der Formulierung von arbeitsrechtlichen Abgeltungsklauseln bedarf es  stets einer genauen Ermittlung, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestanden haben.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.




Montag, 13. Juni 2011

Einsichtnahme in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion in Dresden
Arbeitnehmer hat auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses das Recht zur Einsichtnahme der Personalakte  -Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dredsen

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf Akteneinsicht. Hierzu muss er kein konkretes berechtigtes Interesse nachweisen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. AZR 573/09).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

A ist bei Fa. B von 2007 bis 2009 beschäftigt. Die Parteien streiten über das Arbeitszeugnis. Der Streit wird beendet. Anschließend beantragt A Einsicht in die Personalakte. Es stand der Vorwurf im Raum, A habe sich illoyal verhalten.

Rechtsgründe - RechtsanwaltArbeitsrecht Dresden

A hat Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers nach § 241 II BGB i. V. m. Art. 2 I GG. Der Arbeitgeber darf keine unrichtigen Daten aufbewahren. Dies darf der Arbeitnehmer kontrollieren. Ein konkretes rechtliches Interesse muss nicht dargelegt werden. Immerhin besteht eine potenzielle Gefahrenlage, dass die Daten gegenüber Dritten verwendet werden.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden

"Es kann im Einzelfall für einen Arbeitnehmer, und zwar insbesondere in verantwortlicher Position, wichtig sein, die Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis zu sichten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 27. April 2011

Arbeitsgeberkündigung wegen außerdienstlicher Straftaten zulässig - Arbeitsrecht Dresden

Kanzlei Horrion - Arbeitsrecht Dresden
Eine Meldung vom Presse Service Arbeitsrecht Dresden-Kanzlei Horrion 


Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden

Wird der Arbeitgeber mit außerdienstlichen Straftaten des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht, ist Arbeitgeberkündigung zulässig (BAG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 AZR 293/09).

Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden

K ist Straßenbauarbeiter im öffentlichen Dienst. Wegen Zuhälterei und Körperverletzung wird gegen ihn eine Bewährungsstrafe festgesetzt. Die Presse hat über den Strafprozess berichtet. K hat zum Motiv die Straftaten angegeben, er verdiene bei seinem Dienstherrn zu wenig und sei auf Nebeneinkünfte angewiesen. Arbeitgeberin B kündigt das Arbeitsverhältnis wegen grober Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. K klagt gegen die Kündigung, jedoch ohne Erfolg.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch im außerdienstlichen Bereich die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hier hat K im Strafprozess die B für die Straftaten mit verantwortlich gemacht. Dieser Vorwurf wurde in der Presse veröffentlicht. Es wurde das Integritätsinteresse des B verletzt. B hat Anspruch darauf, nicht mit der Straftat in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht zu werden.


Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden

"Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, bei einer Strafverfolgung das Integritätsinteresse des Arbeitgebers zu beachten", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.





Video zum Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Horrion

Sonntag, 20. März 2011

Arbeitsrecht Dresden - Inhaltsmängel bei Arbeitsverträgen können zur Nichtigkeit führen.

Arbeitsrecht Dresden-Arbeitsverträge enthalten oftmals Regelungen, welche rechtlich relevante Inhaltsmängel darstellen. Diese Inhaltsmängel können die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Regelungen nach sich ziehen.

Arbeitsrecht Dresden-Arbeitsverträge enthalten oftmals Regelungen, welche rechtlich relevante Inhaltsmängel darstellen. Diese Inhaltsmängel können die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Regelungen nach sich ziehen.


1. Verstoß gegen gesetzliche Verbote, § 134 BGB - Arbeitsrecht Dresden

Es gibt zahlreiche gesetzliche Verbote, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind. Sofern diese Verbotsvorschriften im Einzelfall verletzt sind, sind die entsprechenden Regelungen nicht gültig. So sind z. B aufzuführen der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, die Strafvorschrift der Untreue gemäß § 266 StGB, die öffentlichen Normen des Arbeitsschutzes.

2. Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB - Arbeitsrecht Dresden

Eine Vertragsregelung kann gegen die guten Sitten verstoßen. Dies ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühlte aller billig und gerecht Denkenden vorliegt. Es gibt eine umfangreiche Kasuistik.

Dies ist z. B. der Fall, wenn die Vergütung an das Betriebsrisiko gekoppelt wird oder wenn der Außerdienstmitarbeiter nur Provision und keine Grundvergütung erhält. Oder wenn dem Arbeitnehmer eine Mankohaftung auferlegt wird, ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten.

3. Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung - Arbeitsrecht Dresden

Arbeitsverträge sind oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt werden. Dann unterliegen die Verträge der Prüfung nach den besonderen Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 307 ff. BGB. Anliegen dieser gesetzlichen Bestimmungen ist der besondere Schutz der Vertragsparteien des Verwenders. Dies sind im Arbeitsrecht fast immer die wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer.

So ist z. B. eine Regelung unwirksam, nach welcher mit dem Gehalt sämtliche Überstunden und Mehrarbeit abgegolten ist. Verletzt wird hier das sog. Transparenzgebot, ohne dass eine Begrenzung der Arbeitsstunden vorgenommen ist.