Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Widerruf
der Dienstwagenüberlassung während Freistellung kann zur Schadensersatzpflicht des
Arbeitgebers führen – Arbeitsrecht Dresden.
Rechtsgrundsatz -
Arbeitsrecht Dresden
Widerruf
einer Dienstwagenüberlassung während der Freistellung kann nicht mit der
allgemeinen Begründung erfolgen, das Fahrzeug werde überwiegend im Außendienst
benutzt (Formulierung durch Autor), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10.
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer
A ist bei Fa. B im Außendienst beschäftigt. A hat ein vertraglich zugesagtes
Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen kann. Laut Vertrag ist Fa. B zum
Widerruf der Fahrzeugüberlassung ohne Entschädigung berechtigt.
Fa. B
erklärt der A die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009
und stellt A ab sofort von der Arbeit frei. A soll das Fahrzeug zum 09.06.2009
zurückgeben.
A klagt
auf Erstattung des Nutzungsausfalls. Das BAG gibt der A recht.
Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden
Zunächst
verstößt die Regelung im Arbeitsvertrag über den Widerruf der
Dienstwagenbenutzung nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, denn die Gründe für einen
Widerruf sind in der Regelung genannt und der Widerruf macht einen
Leistungsanteil weniger als 25 % der Gesamtleistung aus.
Jedoch
erfolgte der Widerruf nicht nach billigem Ermessen. Fa. B hat nicht konkret
vorgetragen, warum der Widerruf für betriebliche Belange notwendig war.
Schließlich hatte die A die Nutzung des Dienstwagens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, wobei ihr das Fahrzeug 22
Tage lang nicht zur Verfügung stand.
Es
liegt ein überwiegendes Interesse der A vor, weshalb ihr Schadensersatz
zusteht.
Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden„Es bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung erfolgen darf.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion