Kanzlei Horrion - Arbeitsrecht Dresden |
Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden
Wird der Arbeitgeber mit außerdienstlichen Straftaten des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht, ist Arbeitgeberkündigung zulässig (BAG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 AZR 293/09).
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden
K ist Straßenbauarbeiter im öffentlichen Dienst. Wegen Zuhälterei und Körperverletzung wird gegen ihn eine Bewährungsstrafe festgesetzt. Die Presse hat über den Strafprozess berichtet. K hat zum Motiv die Straftaten angegeben, er verdiene bei seinem Dienstherrn zu wenig und sei auf Nebeneinkünfte angewiesen. Arbeitgeberin B kündigt das Arbeitsverhältnis wegen grober Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. K klagt gegen die Kündigung, jedoch ohne Erfolg.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch im außerdienstlichen Bereich die Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hier hat K im Strafprozess die B für die Straftaten mit verantwortlich gemacht. Dieser Vorwurf wurde in der Presse veröffentlicht. Es wurde das Integritätsinteresse des B verletzt. B hat Anspruch darauf, nicht mit der Straftat in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht zu werden.
Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden
"Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, bei einer Strafverfolgung das Integritätsinteresse des Arbeitgebers zu beachten", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Video zum Arbeitsrecht Dresden - Kanzlei Horrion