Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:
Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:
A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit € 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
€ 30.000,00 führt.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von € 3.840,00 festgesetzt.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
"Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr Ulrich Horrion